Die Vergütung von Rechtsanwälten ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gesetzlich festgelegt. Dieses Gesetz regelt, wann ein Rechtsanwalt seine außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit abrechnen darf und in welcher Höhe. Die Höhe bemisst sich grundsätzlich nach der Höhe des Gegenstandswertes der Tätigkeit. Ausnahmen hierzu finden sich z.B. im Sozialrecht, Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht.
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften kann auch eine Vereinbarung über die außergerichtlichen Gebühren getroffen werden. Eine Gebührenvereinbarung bezüglich der gerichtlichen Tätigkeit ist hingegen ausgeschlossen, sodass streng nach den gesetzlichen Vorgaben abgerechnet werden muss.
Der Staat hat zudem Mechanismen geschaffen, um auch finanziell schlechter gestellten Bürgern eine vollumfängliche rechtliche Beratung und Vertretung zu sichern. Für die außergerichtliche Beratung und Vertretung kann sich die bedürftige Person an das Amtsgericht wenden und einen Beratungshilfeschein beantragen. Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens kann Prozesskostenhilfe bei dem zuständigen Gericht für die gerichtliche anwaltliche Vertretung beantragt werden.
Grundsätzlich sollte der Beratungshilfeschein vom Rechtssuchenden vor Besuch des Rechtsanwalts beim Amtsgericht beantragt werden. Sollten die Voraussetzungen für die Erteilung eines Beratungsscheins vorliegen, wird dieser vom Amtsgericht ausgestellt und zur Vorlage beim Rechtsanwalt ausgehändigt. Für die außergerichtliche rechtliche Beratung und Vertretung fällt damit lediglich eine Eigenbeteiligung in Höhe von 15,00 € an